§ 1325 ABGB; §§ 68, 75, 77 MPG
Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. (FN 1)

