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Bauwerkehaftung - unterirdischer Kanal

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/131ÖJZ 2024, 430 - 431 Heft 7 v. 23.4.2024

§ 1319 ABGB

Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen (zB ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel) vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen, oder wenn ein Teil des (Bau-)Werks von vornherein eine beschränkte Lebensdauer hat und daher regelmäßig zu erneuern ist.

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