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Benützung einer gemeinsamen Liegenschaft

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/126ÖJZ 2024, 420 Heft 7 v. 23.4.2024

§§ 828 f, 839 ABGB

Nach § 829 ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils, wobei die Anteile nicht als reale, sondern als ideelle Teile verstanden werden. Jeder Miteigentümer hat daher auch Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache. Solange keine Benützungsregelung erfolgt ist, hat er allerdings nicht das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten realen Teils.

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