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Verletzung der Privatsphäre durch eine nicht handlungsfähige Person

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/103ÖJZ 2024, 357 - 359 Heft 6 v. 4.4.2024

§§ 16, 1328a ABGB

Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Privatsphäre sind §§ 16 und 1328a ABGB. Droht eine Verletzung der Privatsphäre, steht dem Inhaber ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu.

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