§§ 59, 60 ArbVG
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl liegt vor, wenn ein derart offensichtlicher und grober Verstoß gegen die wesentlichen gesetzlichen Wahlgrundsätze vorliegt, dass selbst der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl fehlt, wenn der betreffende Vorgang also "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist und deshalb nur als Zerrbild einer Wahl bezeichnet werden kann".