§ 146 StGB
Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber dem Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sind auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn das Gericht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden.