Eine nationale Rechtsvorschrift kann keine "spezifischere Vorschrift" iSv Art 88 Abs 1 DSGVO sein, wenn sie nicht die Vorgaben von Abs 2 dieses Art erfüllt. Nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext müssen unangewendet bleiben, wenn sie nicht die in Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt.