Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verläuft der Rechtsschutzweg gegen Entscheidungen zu Wähler:innenverzeichnissen nicht mehr zur Beschwerde gem Art 144 B-VG, sondern zur Anfechtung gem Art 141 Abs 1 lit i iVm lit j B-VG. Dadurch ist es zumindest im Detail zu Änderungen gekommen: zB besteht nun eine Bindung an die Anfechtungsgründe, es herrscht nur mehr relativer Anwaltszwang und es gibt keinen Kostenersatz mehr. Nach wie vor kann eine Entscheidung des VfGH zum Wähler:innenverzeichnis keine Auswirkungen auf ein laufendes Wahlverfahren haben. Eine vom VfGH erkannte Rechtswidrigkeit des Wähler:innenverzeichnisses kann allerdings in einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden.