§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015; §§ 1487a, 1503 Abs 7 Z 9 ABGB
Die für den übergangenen Noterben maßgebliche kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 beginnt unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten allgemein mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen.