§§ 35, 45 AußStrG; §§ 301, 304, 308 ZPO
Entscheidungen über Beweisanträge sind grundsätzlich als verfahrensleitend iSd § 45 Satz 2 AußStrG anzusehen. Allerdings sind gemäß § 35 AußStrG die §§ 301, 308, 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften auch über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis anwendbar.