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Beischaffung von Urkunden durch das Gericht

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/57ÖJZ 2023, 228 - 231 Heft 4 v. 14.3.2023

§§ 35, 45 AußStrG; §§ 301, 304, 308 ZPO

Entscheidungen über Beweisanträge sind grundsätzlich als verfahrensleitend iSd § 45 Satz 2 AußStrG anzusehen. Allerdings sind gemäß § 35 AußStrG die §§ 301, 308, 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften auch über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis anwendbar.

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