Die aktuellen Aktionen von Klimaaktivist:innen begründen nur in Ausnahmefällen eine gerichtliche Strafbarkeit. Straßenblockaden durch passives Verhalten führen mangels Anwendung von Gewalt nicht zur Strafbarkeit wegen Nötigung. Die Behinderung von Einsatzfahrzeugen könnte nur dann zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit führen, wenn der Tod, die Verschlechterung einer Körperverletzung oder eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Blockade den Aktivist:innen zugerechnet werden könnte, was häufig an der fehlenden Nachweisbarkeit und Vorhersehbarkeit scheitern wird. Der Ruf nach strengeren Straftatbeständen ist angesichts des geringen Unrechtsgehalts der Handlungen dennoch unangebracht.