§ 44 Abs 2 StGB
Unter Rechtsfolgen iSd § 44 Abs 2 StGB sind in Strafgesetzen und in anderen BG vorgesehene Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu verstehen, die unabhängig vom Willen des Gerichts eintreten, weil das Gesetz selbst mit dem StrafU eine Konsequenz verknüpft.