§ 106 Abs 1 erster Satz StPO (§ 111 Abs 1 und 2 StPO)
Sicherstellung ist "grundsätzlich auch in Beh und öff Dienststellen zulässig". Beh steht Einspruch wegen Verletzung in einem subjektiven Recht zu.
17 Bs 295/22i
§ 106 Abs 1 erster Satz StPO (§ 111 Abs 1 und 2 StPO)
Sicherstellung ist "grundsätzlich auch in Beh und öff Dienststellen zulässig". Beh steht Einspruch wegen Verletzung in einem subjektiven Recht zu.
17 Bs 295/22i