§ 35 StPO (Art 83 Abs 2 B-VG)
Ob ein U, ein B oder "bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen E gerichtete Verfügung" vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Form, sondern dem Wesen der Entscheidung, weil ansonsten die RMZulässigkeit, also der ges Richter, im Belieben des Entscheidungsorgans stünde.