§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO
Unzulässiges Überraschen des Angekl durch eine ihm nicht bekannte Notorietät scheidet aus, wenn bereits die Anklage von denselben (Suchtgift-)Reinheitsgehalten ausgeht und ihm dies (bei deren Zustellung und) anlässlich des Anklagevortrags zur Kenntnis gebracht wurde.