§ 114 Abs 2 StPO (§§ 6 f ABGB; § 69 Abs 3, § 110 Abs 1 Z 2 StPO)
Das in § 69 Abs 3 StPO geregelte Vorgehen nach einer gem § 110 Abs 1 Z 2 StPO erfolgten Sicherstellung im Ermittlungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Rückgabe von Gegenständen an das Opfer, deren Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist.