§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO
Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der NB zu. In dieser oder bei der Anmeldung sind die NG einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Verweisungen auf andere Schriftsätze sind unbeachtlich. Maßgeblich ist die zuerst bei Gericht eingelangte RMAusführung.