§ 963 ABGB; § 391 ZPO
Der Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder - wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt - Wertersatz zu fordern.
1 Ob 226/22z