§ 2 AnfO
Durch die Anfechtung soll (nur) der Masse das wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.
17 Ob 7/22m
§ 2 AnfO
Durch die Anfechtung soll (nur) der Masse das wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.
17 Ob 7/22m