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Erpressung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/135ÖJZ 2023, 446 - 448 Heft 7 v. 25.4.2023

§ 144 Abs 1 StGB

Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angekl verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt werden, sondern die Wirksamkeit der Strafverfolgung sichergestellt wird.

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