§ 144 Abs 1 StGB
Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angekl verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt werden, sondern die Wirksamkeit der Strafverfolgung sichergestellt wird.