Art 1 Abs 3 und Art 23 Abs 4 RB-EHB iVm Art 4 Charta sind wie folgt auszulegen:
Besteht Grund zur Annahme, dass die Übergabe der gesuchten Person im Rahmen der Vollstreckung eines EHB offensichtl eine Gesundheitsgefährdung für diese darstellt, kann die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe ausnahmsweise aussetzen.