Der OGH hat in gleich zwei Verbandsprozessen (2 Ob 36/23t und 8 Ob 37/23h) Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen wegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für unzulässig gehalten. Dies hat für eine Vielzahl von Mietverhältnissen enorme Sprengkraft, wenn man die jüngere Judikatur des EuGH zu den Folgen einer Klauselunwirksamkeit im Blick behält: Kann die Nichtigkeit dazu führen, dass eine Wertsicherung im Vertrag nicht mehr zulässig ist und bereits bezahlte Beträge nach unwirksamer Zinsanpassung rückgefordert werden können? Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die EuGH-Rsp einschlägig ist und ob eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist.