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Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/110ÖJZ 2023, 380 - 381 Heft 6 v. 12.4.2023

§ 31 Abs 2 ARHG (§ 83 Abs 4 StPO)

Gem § 31 Abs 2 letzter Satz ARHG muss das Gericht, wenn es "ohne Verhandlung" entscheidet, vor der BFassung der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie der StA Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen bieten. Die Bestimmung normiert einen Ausnahmefall zu dem sonst auch im Auslieferungsverfahren (§ 9 ARHG) anzuwendenden § 83 Abs 4 erster Satz StPO.

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