§ 1295 ABGB
Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten kann die Rsp nicht geben. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, das Verhalten einer staatlich akkreditierten Prüfstelle der Betreiberin des Spielplatzes als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen.