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§ 43 Abs 3 StGB nach § 5 Z 9 JGG anwendbar

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/56ÖJZ 2022, 404 Heft 7 v. 28.3.2022

Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allg Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.

12 Os 120/21w

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