Der Wohnsitz einer versicherten Person iS dieser Klausel liegt jedenfalls dort, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen.
7 Ob 12/22y