Vermögenslosigkeit des Angekl stellt keinen Anwendungsfall des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar, weil sich die Unverhältnismäßigkeit allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht aber auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden [§§ 408 f StPO]) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts bezieht.
14 Os 133/21x