§ 176 Abs 2 und 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege. Ihre Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9 Ob 28/22s
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.