Eine Erklärung des Schuldners, aus der sich nicht deutlich entnehmen lässt, dass er das Bestehen der Forderung zugibt (hier: Verweis an die Vertragswerkstätte zum Auslesen der Fehlermeldung), reicht zur Annahme eines Anerkenntnisses iSd § 1497 ABGB, das die Verjährung unterbricht, nicht aus.
5 Ob 240/21m