Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) bestehen gegen den Eigentümer der Pflanze grundsätzlich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche; § 422 Abs 2 ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von derartigen Eingriffen nicht.
1 Ob 4/22b