Bei allseitiger Kenntnis des mittels EV mit hoheitlichem Leistungsbefehl ausgesprochenen Verbots, B der Gesellschafter der Gesellschaft zu veranlassen oder zu fassen, mit denen ein Gesellschafter der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll und in der Generalversammlung für diesen Gesellschafter-Ausschluss zu stimmen, kann ein B der Generalversammlung, der auf einem verbotswidrigen Verhalten beruht, erfolgreich angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Wirksamkeit des B aufschiebend bedingt von der Aufhebung der EV sein und er erst in diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte.