Inhalt und Grenzen des Realprinzips im österreichischen Völkerstrafrecht - Wann verletzen im Ausland begangene Völkerstraftaten österreichische Interessen? (FN )Für im Ausland begangene Völkerrechtsverbrechen besteht gem § 64 Abs 1 Z 4c lit b StGB inländische Gerichtsbarkeit, wenn "durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind". Diese Wortfolge lässt "viel Interpretationsspielraum offen". (FN ) Angesichts des Ukraine-Konflikts hat das BMJ einen Erlass veröffentlicht, in dem festgehalten wurde, dass österreichische Interessen verletzt werden können, "wenn Personen aufgrund eines Verbrechens nach dem 25. Abschnitt des StGB nach Österreich flüchten". (FN ) In diesem Beitrag wird zunächst das in § 64 Abs 1 Z 4c lit b StGB verwirklichte Realprinzip analysiert. Anschließend sollen Teile des BMJ-Erlasses einer kritischen Würdigung unterzogen werden.