§ 711 ASVG (SpBegrG)
Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, sind nach § 711 ASVG auch Leistungen als vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) "erfasst" zu qualifizieren, die unter die Kompetenz gem § 10 Abs 6 BezBegrBVG fallen, ohne vom SpBegrG unmittelbar angesprochen zu werden.