Der folgende Beitrag befasst sich mit dem im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von "Hass im Netz" mit 1. 1. 2021 eingeführten Verfahren nach § 549 ZPO, mit dem die Erlassung eines Unterlassungsauftrags bei einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht wird. (FN )