§ 1295 ABGB; § 502 ZPO
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist absolut geschützt und seine Gefährdung ist grundsätzlich verboten.
Widersprüchliche Feststellungen zu den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen sind Mängel, die im Rev(Rek)Verfahren aufzugreifen sind.