§ 933a ABGB
Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Für Mangelfolgeschäden gilt dieser in § 933a Abs 2 Satz 1 ABGB festgelegte Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht.