Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt wegen behaupteter Schlechtvertretung in einem Vorverfahren hat das Gericht das Vorverfahren hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Den hypothetisch festgestellten Sachverhalt hat das RegressG so zu beurteilen, wie er nach seiner Auffassung richtig hätte entschieden werden müssen.
7 Ob 89/20v