Die Ansicht, dass Prozessfinanzierer jedenfalls dann nicht von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB erfasst werden, wenn sie selbst keine (dem Vertretungsmonopol der RA unterfallende) umfassende Rechtsberatung anbieten, sondern nur vorweg die Erfolgsaussichten prüfen, den Fall dann an einen RA abgeben und in weiterer Folge keinen direkten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung ausüben, sodass der RA den Interessen des Mandanten stets den Vorrang zu geben hat und dieser Herr des Verfahrens bleibt, ist jedenfalls vertretbar.