Eine nicht dem Schriftformgebot des § 33 Abs 1 MRG entsprechende, weil mündliche, außergerichtliche Aufkündigung des Mieters ist als Angebot zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung zu verstehen. Die - ausdrückliche oder schlüssige - Annahme einer in ein Auflösungsangebot umgedeuteten außergerichtlichen Kündigung durch den Vertragspartner führt zu einer schlüssigen Parteienvereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses.