Verfahrensrechtliche Fristen in gerichtlichen Verfahren werden idR nach dem 1. COVID-19-JuBG unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. 5. 2020 (Tag des fristauslösenden Ereignisses) neu zu laufen. Hingegen werden Fristen für die Anrufung des Gerichts - seien es verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Fristen - nur gehemmt.
10 Ob S 141/20p