Art 14 Abs 3 RL 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 30 Abs 1 lit b VO (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sind im Licht der Art 47 und 48 GRC dahin auszulegen, dass sie es den MS gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.