Art 7 Abs 4 RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag (bzw Kreditvertrag) ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art 7 Abs 1 und 3 dieser RL genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.