§ 42 JN; § 8 VereinsG
Die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, nach der bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, gilt für denjenigen, der nicht Mitglied des Vereins ist, grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist, oder ob dieser in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.