§§ 7, 29 MRG
Der Untergang der Bestandsache bewirkt im Anwendungsbereich des § 7 MRG nicht die Auflösung des Mietverhältnisses, sondern der Vermieter ist insoweit zur Wiederherstellung des Objekts verpflichtet, als eine entsprechende Versicherungsleistung dafür ausreicht. Ist die Versicherungssumme geringer, so kann dennoch eine teilweise oder verkleinerte Wiederherstellung des Wohnhauses vorzunehmen sein.