§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO (§§ 190, 195 StPO)
Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach § 195 StPO verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht.
§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO (§§ 190, 195 StPO)
Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach § 195 StPO verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht.