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Wiederaufnahme des Zivilprozesses wegen Wiederaufnahme und Einstellung des Strafverfahrens

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/25ÖJZ 2021, 191 - 193 Heft 4 v. 9.2.2021

§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO (§§ 190, 195 StPO)

Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach § 195 StPO verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht.

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