Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte für den Fall der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters sind grundsätzlich zulässig. Die insolvenzrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners und über unwirksame Vereinbarungen (§§ 25a, 25b IO) stehen der Eintragung entsprechender Satzungsbestimmungen im Firmenbuch ebenso wenig entgegen wie jene über das Erlöschen der Bindung an noch nicht angenommene Anträge (§ 26 Abs 3 IO).