Art 2 lit a EC-RL, der auf Art 1 Abs 1 lit b TransparenzRL 2015/1535/EU verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen - wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert -, einen "Dienst der Informationsgesellschaft" darstellt.