Die Klage auf Herstellung des Buchstands, der einer (durch Ersitzung) bereits eingetretenen Rechtslage entspricht, ist unverjährbar.
1 Ob 12/21b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Klage auf Herstellung des Buchstands, der einer (durch Ersitzung) bereits eingetretenen Rechtslage entspricht, ist unverjährbar.
1 Ob 12/21b
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