Die Behauptung von Begründungsmängeln in Bezug auf ausschließlich für die Diversionsfrage entscheidende (also nicht auch aus § 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO relevante) Feststellungen ist nicht Gegenstand der NB. Unter Berufung auf die Gegenäußerung des Verteidigers (§ 244 Abs 3 StPO) können auch Feststellungsmängel nicht geltend gemacht werden.
14 Os 11/21f