§ 503 ZPO
Werden einer Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt.
Stützt die Leasinggeberin (wie hier) ihre Gegenforderung ausschließlich auf eine bestimmte, nicht anwendbare Bestimmung ihrer AGB, sind andere Vertragsbestimmungen (mangels entsprechenden Vorbringens) nicht zu prüfen. (FN 1)